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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Dozenten

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Dozenten

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dozenten, Referenten, Trainer, Coaches / Stand 01.09.2018

1. Geltungsbereich
Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen der „Bildungsakademie am Rosental“, Bildungsakademie am Rosental GmbH, Trufanowstrasse 25, 04105 Leipzig (Vertragspartner / Auftraggeber) mit dem Dozenten / der Dozentin (nachstehend kurz „der Dozent“ genannt) finden die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen für Dozenten-Leistungen (Dozenten-AGBs) Anwendung. Dozenten-Leistungen sind alle dienst-und werkvertragliche Leistungen, die der Dozent im Rahmen seines fachspezifischen Kompetenz-und Tätigkeitsbereichs im Auftrag für den Auftraggeber und dessen Mitarbeiter/innen erbringt. Zu den Dozenten-Leistungen zählen z.B. Vorträge, Tätigkeiten als Moderator, Trainer, Coach oder Lehrer einschließlich Planung und Durchführung von Schulungen, Workshops, Seminaren, etc., insbesondere im Rahmen des betrieblichen Aus- und Weiterbildungs-Programms. Mit der Annahme eines Auftrags durch den Dozenten, spätestens mit der Ausführung einer beauftragten Dozenten-Leistung, erkennt der Dozent konkludent die Verbindlichkeit dieser Dozenten-AGB an. Sollte der  Dozent entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen, auch wenn der Auftraggeber ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Dozenten-AGBs gelten auch für alle künftigen Dozenten-Aufträge, die dem Dozenten von dem Auftraggeber erteilt werden. Grundsätzlich gilt: Von den AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderung der Schriftformklausel.

2. Vertragsschluss
Auftragserteilungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, wenn sie von diesem in schriftlicher Form abgegeben werden. Mündliche oder telefonische Bestellungen sind nicht verbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber. Ebenso bedürfen Ergänzungen oder Abänderungen einer Bestellung sowie diesbezügliche Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ein Schweigen des Auftraggebers gilt nicht als Anerkennung einer inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an den Bestellunterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Rücktritt/Stornierung; Entschädigung
Sofern im Rahmen eines Einzelauftrags keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Auftraggeber berechtigt, einen erteilten Auftrag aus organisatorischen Gründen ( z.B. wegen ungenügender Teilnehmerzahl ) vor dem vereinbarten Leistungstermin zu stornieren, ohne dass dem Dozenten deswegen ein Anspruch auf Vergütung oder Schadensersatz zustehen würde.

4. Leistungserbringung
Qualifikation des Dozenten: Der Dozent sichert zu, dass er sowohl in fachspezifischer als auch in methodisch-didaktischer Hinsicht über die erforderliche Kompetenz zur ordnungsgemäßen Erbringung der beauftragten Dozenten-Leistungen verfügt. Sorgfaltsmaßstab: Der Dozent ist verpflichtet, die beauftragten Dozenten-Leistungen zum vereinbarten Zeitpunkt an dem in der Bestellung vorgegebenen Leistungsort mit der gebotenen Sorgfalt zielgruppengerecht nach den allgemein anerkannten Grundsätzen seines Fachgebiets auf Basis allgemein anerkannter methodisch-didaktischer Grundlagen zu erbringen. Der Dozent hat bei der Leistungserbringung auch die vom Auftraggeber vorgegebenen Inhalte und Ziele zu berücksichtigen. Termine: Der für die Erbringung einer Dozenten-Leistung vereinbarte Termin ist verbindlich. Im Falle einer Termin-Verzögerung oder -Verhinderung hat der Dozent, sobald dies für ihn absehbar wird, unverzüglich den Auftraggeber hierüber zu informieren. Wird eine vereinbarte Dozenten-Leistung vom Dozenten nicht zum vereinbarten Leistungstermin erbracht, entfällt der Anspruch des Dozenten auf eine Vergütung. Im Falle eines schuldhaften Versäumens des Dozenten ist der Auftraggeber zudem berechtigt, hierdurch entstehende Kosten dem Dozenten in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber behält sich in diesem Fall auch einen Regress gegen den Dozenten wegen eventuellen Ansprüchen Dritter vor.

5. Leistungsumfang
Nebenleistungen: Sofern im Rahmen eines Einzelauftrags insoweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, umfassen die Dozenten-Leistungen auch folgende Nebenleistungen: Überlassung von Unterrichtsmaterialien, Seminarunterlagen; Skripten oder sonstige hand-outs an die Teilnehmer/ innen der vom Dozenten durchgeführten Veranstaltung, wobei die überlassenen hand-outs und die Nutzungsrechte hieran auch nach der Veranstaltung bei den Teilnehmer/innen verbleiben; Durchführung, Auswertung und Bewertung von Prüfungen und Tests sowie die Erstellung von Abschlusszeugnissen, soweit eine Veranstaltung vereinbarungsgemäß mit einer Abschlussprüfung enden soll; Erstellung von Teilnahmebescheinigungen für die Teilnehmer/innen der vom Dozenten durchgeführten Veranstaltung. Technische Ausrüstung: Sofern im Rahmen eines Einzelauftrags keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, hat der Dozent ein zur Erbringung der Dozenten-Leistung eventuell erforderliches Laptop/Notebook/Tablet o.ä. selbst mitzubringen. Der Auftraggeber stellt die Schnittstelle für die Anbindung an ein Visualisierungs-Medium und auch das Visualisierungs-Medium zur Verfügung, in der Regel einen Beamer nebst Leinwand oder einen Großbildschirm. Sofern es aufgrund der Größe des Veranstaltungsraums geboten erscheint, stellt der Auftraggeber auch Mikrophon, Verstärker-und Lautsprecher-Anlagen zur Verfügung. Sollte der Dozent für die Erbringung seiner Dozenten-Leistungen weitere Präsentationsmedien wie z.B. Flip-Charts; Pinnwände, Videoanlagen (Recorder, Fernseher, Kamera) oder Schreib-Utensilien benötigen, die von Seiten des Auftraggebers bereit gestellt werden sollen, hat der Dozent den entsprechenden Bedarf rechtzeitigvor dem vereinbarten Leistungstermin bei Auftraggeber anzumelden.

6. Werbung
Weltanschauliche Neutralität: Im Rahmen seiner Dozenten-Tätigkeit für den Auftraggeber ist es dem Dozenten untersagt, Werbung für politische Parteien, Religionsgemeinschaften oder pseudoreligiöse Gruppen ( z.B. Scientology ) zu betreiben. Der Dozent sichert ausdrücklich zu, dass er seinen Dozenten-Leistungen nicht die Lehre von L. Ron Hubbard zugrunde legt und dass er nicht Mitglied der International Association of Scientologists [IAS] ist. Werbeverbot: Die Dozenten-Leistungen werden im Auftrag und im Namen des Auftraggebers erbracht. Der Dozent verpflichtet sich, bei Veranstaltungen auf jegliche Werbemaßnahmen zugunsten anderer Bildungsanbieter oder zugunsten eigener Dienstleistungen oder Produkte zu verzichten. Das Werbeverbot umfasst insbesondere die Verkaufswerbung und den Verkauf selbstverfasster Bücher oder Audio-und Videopräsentationen des Dozenten sowie das Anbieten von Zusatzseminaren, die nicht im betrieblichen Aus-und Weiterbildungs-Programm des Auftraggebers angeboten werden. Als unzulässige Eigenwerbung gelten auch die bevorzugte Darstellung eigener Arbeits-und/oder Produktionsmethoden sowie die einseitig negative Darstellung der Arbeits-und/oder Produktionsmethoden von Konkurrenten des Dozenten. Im Einzelfall sind nach vorheriger schriftlicher Abstimmung mit dem Auftraggeber Ausnahmen vom Werbeverbot möglich.

7. Unterbeauftragung
Der Dozent hat den übernommenen Auftrag grundsätzlich selbst auszuführen. Eine Übertragung des Auftrags auf einen anderen Dozenten [Unterauftrag] bedarf einer vorherigen schriftlichen Genehmigung seitens des Auftraggebers. Dann hat der Dozent durch eine entsprechende vertragliche Verpflichtung seines Unterauftragnehmers sicher zu stellen, dass die im Auftragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Dozenten vereinbarten Konditionen uneingeschränkt auch für den Unterauftragnehmer gelten. Der Dozent, der den Auftrag des Auftraggebers erhalten hat, haftet ggf. auch für die vertragsgemäße Ausführung des Auftrags durch seinen Unterauftragnehmer.

8. Honorar, Zahlungsbedingungen
Mit dem vereinbarten Honorar werden sämtliche Leistungen und Nebenleistungen abgegolten, die der Dozent im Rahmen des erteilten Auftrags erbracht hat. Mit abgegolten ist dabei auch der Aufwand des Dozenten für die Vor-und Nachbereitung einer Veranstaltung. Noch nicht mit abgegolten sind Auslagen des Dozenten wie z.B. Reise-und Skriptkosten. Diese werden separat auf der Rechnung aufgeführt. Die Honorar-Auszahlung durch den Auftraggeber erfolgt bargeldlos innerhalb der beim Auftraggeber üblichen Zahlungsläufe. Voraussetzung für die Zahlung ist die Vorlegung einer ordnungsgemäßen und fehlerfreien Rechnung, die den gesetzlichen Anforderungen des § 14 UStG entsprechen muss. Der Dozent hat das Honorar selbst zu versteuern. Der Auftraggeber ist berechtigt, gegen die Forderungen des Dozenten mit allen Forderungen aufzurechnen, die dem Auftraggeber gegen den Dozenten zustehen. Eine Aufrechnung des Dozenten mit vom Auftraggeber bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch eventuelle Zurückbehaltungsrechte des Dozenten.

9. Gewährleistung; Freistellung
Der Dozent hat seine Dozenten-Leistungen frei von Sach-und Rechtsmängeln zu erbringen. Bei einem Verstoß des Dozenten gegen seine Pflichten bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers  auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz einschließlich der diesbezüglichen Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Dozent hat den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit Mängeln der vom Dozent erbrachten Dozenten-Leistungen stehen, freizustellen.

10. Geistiges Eigentum
Sofern der Dozent im Rahmen von Seminaren, Workshops oder ähnlichen Veranstaltungen fachliche Beiträge und Ideen beisteuert, bleiben diese sein geistiges Eigentum. Beiträge und Ideen von Mitarbeitern des Auftraggebers gelten dagegen als geistiges Eigentum des Auftraggbers. Dies gilt auch für solche Beiträge und Ideen, bei denen sich die Urheberschaft nachträglich nicht mehr eindeutig feststellen lässt.

11. Geheimhaltung
Der Dozent verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Kenntnisse und Angaben, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt auch für Beiträge und Ideen, die im Rahmen einer vom Dozenten im Auftrag durchgeführten Veranstaltung entstehen. Die Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich auch auf die Identität von Mitarbeiter/innen oder Geschäftspartnern des Auftraggebers, mit denen der Dozent in Kontakt kommt. Der Dozent ist außerdem verpflichtet, die ihm übergebenen Unterlagen keiner dritten Person zugänglich zu machen. An allen Unterlagen behält sich der Auftraggber alle Eigentums-und Urheberrechte ausdrücklich vor; sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Dritten nicht zugänglich gemacht werden, nicht vervielfältigt oder zu anderen als den vom Auftraggeber bestimmten Zwecken benutzt werden. Nach Auftragserledigung sind die Unterlagen auf Verlangen und nach Wahl des Auftraggebers unverzüglich zurück zu geben oder zu vernichten.

12. Datenschutz; Speicherung von Daten
Der Dozent unterliegt hinsichtlich des Schutzes der ihm zur Verfügung gestellten und/oder ihm während der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Der Dozent erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis persönliche Daten des Dozenten speichert. Dies gilt auch für Lebenslaufdaten, Zeugnisse, Referenzen, Zertifikate, Qualifizierungen und Bewertungsdaten.

13. Bewertung des Dozenten
Der Dozent erklärt sich damit einverstanden, dass seine Dozenten-Leistungen durch den Auftraggeber und/oder die Teilnehmer bewertet werden. Die Bewertung erfolgt in der Regel durch Befragung der Teilnehmer/innen einer vom Dozenten durchgeführten Veranstaltung und eine Auswertung der Befragungsergebnisse. Der Auftraggeber verpflichtet sich, solche Bewertungsdaten nicht an Dritte weiterzugeben. Der Dozent verpflichtet sich, bei den VeranstaltungsTeilnehmer/innen keine gezielte Werbung für eine positive Bewertung zu betreiben, insbesondere keine diesbezüglichen Bitten oder Aufforderungen an die Teilnehmer/innen zu richten.

14. Höhere Gewalt
Die Vertragsparteien haben sich gegenseitig unverzüglich über alle Umstände und deren voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten, die eine termingerechte Leistungserbringung beeinträchtigen könnten, sobald solche Umstände erkennbar werden. Bei Leistungsunterbrechungen infolge unvorhersehbarer, unvermeidbarer und außerhalb des Einflussbereiches der Parteien liegender und von ihnen nicht zu vertretender Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe sind die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von ihren Vertragspflichten befreit.

15. Allgemeine Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Dozenten-AGBs berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Änderungen und Ergänzungen eines erteilten Auftrags und/oder dieser Dozenten-AGBs sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Für die gesamten Geschäftsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem erteilten Auftrag ist der Sitz des Auftraggebers.

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